Allgemeine Geschäfts­bedingungen

Stand: 25.05.2018


1. Vertragsumfang und Gültigkeit
1.1. Alle Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich und firmengemäß gezeichnet werden und verpflichten nur in dem in der Auftragsbestätigung angegebenem Umfang. Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung hiermit ausgeschlossen. Angebote sind grundsätzlich freibleibend.


2. Leistung und Prüfung
2.1. Gegenstand eines Auftrages kann sein:

  • Ausarbeitung von Organisationskonzepten
  • Global- und Detailanalysen
  • Erstellung von Individualprogrammen
  • Lieferung von Bibliotheks- (Standard-)Programmen
  • Erwerb von Nutzungsberechtigungen für Softwareprodukte
  • Erwerb von Werknutzungsbewilligungen
  • Mitwirkung bei der Inbetriebnahme (Umstellungsunterstützung)
  • Telefonische Beratung
  • Programmwartung
  • Erstellung von Programmträgern
  • Sonstige Dienstleistungen

2.2. Die Ausarbeitung individueller Organisationskonzepte und Programme erfolgt nach Art und Umfang der vom Auftraggeber vollständig zur Verfügung gestellten bindenden Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel. Dazu zählen auch praxisgerechte Testdaten sowie Testmöglichkeiten in ausreichendem Ausmaß, die der Auftraggeber zeitgerecht, in der Normalarbeitszeit und auf seine Kosten zur Verfügung stellt. Wird vom Auftraggeber bereits auf der zum Test zur Verfügung gestellten Anlage im Echtbetrieb gearbeitet, liegt die Verantwortung für die Sicherung der Echtdaten beim Auftraggeber.

2.3. Grundlage für die Erstellung von Individualprogrammen ist die schriftliche Leistungsbeschreibung, die der Auftragnehmer gegen Kostenberechnung aufgrund der ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen ausarbeitet bzw. der Auftraggeber zur Verfügung stellt. Diese Leistungsbeschreibung ist vom Auftraggeber auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und mit seinem
Zustimmungsvermerk zu versehen. Später auftretende Änderungswünsche können zu gesonderten Termin- und Preisvereinbarungen führen.

2.4. Individuell erstellte Software bzw. Programmadaptierungen bedürfen für das jeweils betroffene Programmpaket einer Programmabnahme spätestens vier Wochen ab Lieferung durch den Auftraggeber. Diese wird in einem Protokoll vom Auftraggeber bestätigt. (Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit anhand der vom Auftragnehmer akzeptierten Leistungsbeschreibung mittels der unter Punkt 2.2. angeführten zur Verfügung gestellten Testdaten). Lässt der Auftraggeber den Zeitraum von vier Wochen ohne Programmabnahme verstreichen, so gilt die gelieferte Software mit dem Enddatum des genannten Zeitraumes als abgenommen. Bei Einsatz der Software im Echtbetrieb durch den Auftraggeber gilt die Software jedenfalls als abgenommen. Etwa auftretende Mängel, das sind Abweichungen von der schriftlich vereinbarten Leistungsbeschreibung, sind vom Auftraggeber ausreichend dokumentiert dem Auftragnehmer zu melden, der um raschest mögliche Mängelbehebung bemüht ist. Liegen schriftlich gemeldete, wesentliche Mängel vor, das heißt, dass der Echtbetrieb nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann, so ist nach Mängelbehebung eine neuerliche Abnahme erforderlich Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Abnahme von Software wegen unwesentlicher Mängel
abzulehnen.

2.5. Bei Bestellung von Bibliotheks-(Standard-)Programmen bestätigt der Auftraggeber mit der Bestellung die Kenntnis des Leistungsumfanges der bestellten Programme.

2.6. Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausführung des Auftrages gemäß Leistungsbeschreibung tatsächlich oder juristisch unmöglich ist, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dies dem Auftraggeber sofort anzuzeigen. Ändert der Auftraggeber die Leistungsbeschreibung nicht dahingehend bzw. schafft die Voraussetzung, dass eine Ausführung möglich wird, kann der Auftragnehmer die Ausführung ablehnen. Ist die Unmöglichkeit der Ausführung die Folge eines Versäumnisses des Auftraggebers oder einer nachträglichen Änderung der Leistungsbeschreibung durch den Auftraggeber, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit des Auftragnehmers angefallenen Kosten und Spesen sowie allfällige Abbaukosten sind vom
Auftraggeber zu ersetzen.

2.7. Ein Versand von Programmträgern, Dokumentationen und Leistungsbeschreibungen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Darüber hinaus vom Auftraggeber gewünschte Schulung und Erklärungen werden gesondert in Rechnung gestellt. Versicherungen erfolgen nur auf Wunsch des Auftraggebers.

2.8. Ausdrücklich weisen wir daraufhin, dass eine barrierefreie Ausgestaltung (von Websites) iSd Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (BundesBehindertengleichstellungsgesetz – BGStG)“ nicht im Angebot enthalten ist, sofern diese nicht gesondert/ individuell vom Auftraggeber angefordert wurde. Sollte die barrierefreie Ausgestaltung nicht vereinbart worden sein, so obliegt dem Auftraggeber die Überprüfung der Leistung auf ihre Zulässigkeit im Hinblick auf das Bundes Behindertengleichstellungsgesetz durchzuführen. Ebenso hat der Auftraggeber von ihm bereit gestellte Inhalte auf ihre rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit zu überprüfen. Der Auftragnehmer haftet im Falle leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung einer allfälligen Warnpflicht gegenüber dem Kunden nicht für die rechtliche Zulässigkeit von Inhalten, wenn diese vom Kunden vorgegeben wurden.


3. Preise, Steuern und Gebühren
3.1. Alle Preise verstehen sich in Euro ohne Umsatzsteuer. Sie gelten nur für den vorliegenden Auftrag. Die genannten Preise verstehen sich ab Geschäftssitz bzw. - stelle des Auftragnehmers. Die Kosten von Programmträgern (z.B. CD’s, Magnetbänder, Magnetplatten, Floppy Disks, Streamer Tapes, Magnetbandkassetten usw.) sowie allfällige Vertragsgebühren werden gesondert in Rechnung gestellt.

3.2. Bei Bibliotheks- (Standard)-Programmen gelten die am Tag der Lieferung gültigen Listenpreise. Bei allen anderen Dienstleistungen (Organisationsberatung, Programmierung, Einschulung, Umstellungsunterstützung, telefonische Beratung usw.) wird der Arbeitsaufwand zu den am Tag der Leistungserbringung gültigen Sätzen verrechnet. Abweichungen von einem dem Vertragspreis zugrundeliegenden Zeitaufwand, der nicht vom Auftragnehmer zu vertreten ist, wird nach tatsächlichem Anfall berechnet.

3.3. Die Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden dem Auftraggeber gesondert nach den jeweils gültigen Sätzen in Rechnung gestellt. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.

3.4. Bei Kalkulations- oder Druckfehler in Angeboten behalten wir uns das Recht der Berichtigung vor.

 

4. Liefertermin
4.1. Der Auftragnehmer ist bestrebt, die vereinbarten Termine der Erfüllung (Fertigstellung) möglichst genau einzuhalten.

4.2. Die angestrebten Erfüllungstermine können nur dann eingehalten werden, wenn der Auftraggeber zu den vom Auftragnehmer angegebenen Terminen alle notwendigen Arbeiten und Unterlagen vollständig, insbesondere die von ihm akzeptierte Leistungsbeschreibung lt. Punkt 2.3. zur Verfügung stellt und seiner Mitwirkungsverpflichtung im erforderlichen Ausmaß nachkommt. Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. zur Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, sind vom Auftragnehmer nicht zu vertreten und können nicht zum Verzug des Auftragnehmers führen. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der Auftraggeber.

4.3. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten bzw. Programme umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, Teillieferungen durchzuführen bzw. Teilrechnungen zu legen.

 

5. Zahlung
5.1. Die vom Auftragnehmer gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer sind spätestens 14 Tage ab Fakturenerhalt ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog.

5.2. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten (z.B. Programme und/oder Schulungen, Realisierungen in Teilschritten) umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen.

5.3. Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die Durchführung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer. Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungen berechtigen den Auftragnehmer, die laufenden Arbeiten einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten. Alle damit verbundenen Kosten sowie der Gewinnentgang sind vom Auftraggeber zu tragen. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen im banküblichen Ausmaß verrechnet. Bei Nichteinhaltung zweier Raten bei Teilzahlungen ist der Auftragnehmer berechtigt, Terminverlust in Kraft treten zu lassen und übergebene Akzepte fällig zu stellen.

5.4. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurück zu halten.


6. Urheberrecht und Nutzung
6.1. Der Auftragnehmer erteilt dem Auftraggeber nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares und zeitlich unbegrenztes Recht die Software für die im Vertrag spezifizierte Hardware und im Ausmaß der erworbenen Anzahl Lizenzen für die gleichzeitige Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen zu verwenden, sämtliche auf der Grundlage des Vertrages des Auftragnehmers erstellten Arbeitsergebnisse zum eigenen, internen Gebrauch zu nutzen. Sämtliche sonstige Rechte verbleiben beim Auftragnehmer. Durch die Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung der Software werden keine Rechte über die im gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung erworben. Jede Verletzung der Urheberrechte des Auftragnehmers zieht Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist.

6.2. Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem Auftraggeber unter der Bedingung gestattet, dass in der Software kein ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter enthalten ist, und dass sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diese Kopien unverändert mit übertragen werden.

6.3. Sollte für die Herstellung von Interoperabilität der gegenständlichen Software die Offenlegung der Schnittstellen erforderlich sein, ist dies vom Auftraggeber gegen Kostenvergütung beim Auftragnehmer zu beauftragen. Kommt der Auftragnehmer dieser Forderung nicht nach und erfolgt eine Dekompilierung gemäß Urheberrechtsgesetz, sind die Ergebnisse ausschließlich zur Herstellung der Interoperabilität zu verwenden. Missbrauch hat Schadenersatz zur Folge.

6.4. Wird dem Auftraggeber eine Software zur Verfügung gestellt, deren Lizenzinhaber ein Dritter ist (zB Standardsoftware von Microsoft), so richtet sich die Einräumung des Nutzungsrechts nach den Lizenzbestimmungen des Lizenzinhabers (Hersteller).


7. Rücktrittsrecht
7.1. Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus alleinigem Verschulden oder rechtswidrigem Handeln des Auftragnehmers ist der Auftraggeber berechtigt, mittels eingeschriebenen Briefes vom betreffenden Auftrag zurückzutreten, wenn auch innerhalb der angemessenen Nachfrist die vereinbarte Leistung in wesentlichen Teilen nicht erbracht wird und den Auftraggeber daran kein Verschulden trifft.

7.2. Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und Transportsperren sowie sonstige Umstände, die außerhalb der Einflussmöglichkeit des Auftragnehmers liegen, entbinden den Auftragnehmer von der Lieferverpflichtung bzw. gestatten ihm eine Neufestsetzung der vereinbarten Lieferzeit.

7.3. Stornierungen durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers möglich. Ist der Auftragnehmer mit einem Storno einverstanden, so hat er das Recht, neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine Stornogebühr in der Höhe von 30% des noch nicht abgerechneten Auftragswertes des Gesamtprojektes zu verrechnen.


8. Gewährleistung, Wartung, Änderungen
8.1. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die Software die in der dazugehörigen Dokumentation beschriebenen Funktionen erfüllt, sofern die Software auf dem im Vertrag beschriebenen Betriebssystem genutzt wird.

8.2.1 Voraussetzung für die Fehlerbeseitigung ist, dass

  • der Auftraggeber den Fehler ausreichend in einer Fehlermeldung beschreibt und diese für den Auftragnehmer bestimmbar ist;
  • der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle für die Fehlerbeseitigung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellt;
  • der Auftraggeber oder ein ihm zurechenbarer Dritter keine Eingriffe in die Software vorgenommen hat;
  • die Software unter den Bestimmungsmäßigen Betriebsbedingungen entsprechend der Dokumentation betrieben wird.

8.2.2 Im Falle der Gewährleistung hat Verbesserung jedenfalls Vorrang vor Preisminderung oder Wandlung. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gem. § 924 ABGB gilt als ausgeschlossen.

8.2. Korrekturen und Ergänzungen, die sich bis zur Übergabe der vereinbarten Leistung aufgrund organisatorischer und programmtechnischer Mängel, welche vom Auftragnehmer zu vertreten sind, als notwendig erweisen, werden kostenlos vom Auftragnehmer durchgeführt.

8.3. Kosten für Hilfestellung, Fehldiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung, die vom Auftraggeber zu vertreten sind sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden vom Auftragnehmer gegen Berechnung durchgeführt. Dies gilt auch für die Behebung von Mängeln, wenn Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe vom Auftraggeber selbst oder von dritter Seite vorgenommen worden sind.

8.4. Ferner übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderter Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, soweit solche vorgeschrieben sind, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Installations- und Lagerbedingungen) sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind.

8.5. Für Programme, die durch eigene Programmierer des Auftraggebers bzw. Dritte nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch den Auftragnehmer.

8.6. Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender Programme ist, bezieht sich die Gewährleistung auf die Änderung oder Ergänzung. Die Gewährleistung für das ursprüngliche Programm lebt dadurch nicht wieder auf.

8.7. Gewährleistungsansprüche verjähren in sechs (6) Monaten ab Übergabe.


9. Haftung
9.1. Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber für von ihm nachweislich verschuldete Schäden nur im Falle groben Verschuldens. Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf vom Auftragnehmer beigezogene Dritte zurückzuführen sind. Im Falle von verschuldeten Personenschäden haftet der Auftragnehmer unbeschränkt.

9.2. Die Haftung für mittelbare Schäden - wie beispielsweise entgangenen Gewinn, Kosten die mit einer Betriebsunterbrechung verbunden sind, Datenverluste oder Ansprüche Dritter - wird ausdrücklich ausgeschlossen.

9.3. Schadensersatzansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, jedoch spätestens mit Ablauf eines Jahres ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers.

9.4. Sofern der Auftragnehmer das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt der Auftragnehmer diese Ansprüche an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten.

9.5. Ist die Datensicherung ausdrücklich als Leistung vereinbart, so ist die Haftung für den Verlust von Daten abweichend von Punkt 9.2 nicht ausgeschlossen, jedoch für die Wiederherstellung der Daten begrenzt bis maximal EUR 10 % der Auftragssumme je Schadensfall, maximal jedoch EUR 15.000,--. Weitergehende als die in diesem Vertrag genannten Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche des AG -gleich aus welchem Rechtsgrund- sind ausgeschlossen.


10. Loyalität
10.1. Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie werden jede Abwerbung und Beschäftigung, auch über Dritte, von Mitarbeitern, die an der Realisierung der Aufträge gearbeitet haben, des anderen Vertragspartners während der Dauer des Vertrages und 12 Monate nach Beendigung des Vertrages unterlassen. Der dagegen verstoßende Vertragspartner ist verpflichtet, pauschalierten Schadenersatz in der Höhe eines Jahresgehaltes des Mitarbeiters zu zahlen.

 

11. Datenschutz, Geheimhaltung
11.1. Der Auftragnehmer verpflichtet seine Mitarbeiter, die Bestimmungen gemäß §6 des Datenschutzgesetzes einzuhalten.


12. Allgemeine Bedingungen für Auftragsverarbeitungen
12.1. Geltungsbereich und Dauer
Die nachfolgend (12.1. bis 12.9.) angeführten Allgemeinen Bedingungen für Auftragsverarbeitungen (AGB AVV) sind - wenn zwischen den Parteien keine individuelle Auftragsverarbeitervereinbarung geschlossen wurde - als auf alle bestehenden und zukünftigen Vertragsbeziehungen zwischen BestSolution.at EDV Systemhaus GmbH und Kunden von BestSolution.at EDV Systemhaus GmbH anwendbare Vertragsgrundlage anzusehen, soweit BestSolution.at EDV Systemhaus GmbH im Rahmen von Vertragsbeziehungen zu deren Kunden (im Folgenden auch „Auftraggeber“) personenbezogene Daten in deren Auftrag als Auftragsverarbeiter nach Art 28 EU-DSGVO verarbeitet; sie gelten insbesondere für alle Hosting-, Support- und Serviceleistungen, die von BestSolution.at EDV Systemhaus GmbH erbracht werden, soweit im Zusammenhang mit der Leistungserbringung durch BestSolution.at EDV Systemhaus GmbH dabei personenbezogene Daten auf den eigenen Systemen oder gehosteten Systemen oder den Systemen der Kunden verarbeiten werden. Die Auftragsverarbeitung auf Basis dieser AGB AVV erfolgt für die Dauer des oder der zu Grunde liegenden Vertrags / Verträge zwischen BestSolution.at EDV Systemhaus GmbH und deren Kunden. Jede Partei kann das Vertragsverhältnis (einschließlich des oder der zu Grunde liegenden Vertrags / Verträge) jederzeit mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn die jeweils andere Partei im Zusammenhang mit dem
Vertragsverhältnis vorsätzlich schwerwiegend gegen Datenschutzvorschriften verstößt; bei einem nicht vorsätzlichen oder nicht schwerwiegenden Verstoß besteht dieses Recht erst, wenn die andere Partei nach Hinweis auf den Verstoß diesen nicht umgehend abstellt.

12.2. Besondere Pflichten des Kunden, Verarbeitungsgrundsätze
Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass den BestSolution.at EDV Systemhaus GmbH-SupportMitarbeitern kein autarker Zugang zu Kundensystemen zur Verfügung steht, sodass kein BestSolution.at EDV Systemhaus GmbH-Mitarbeiter Zugang zu personenbezogenen Daten, die auf den Systemen verarbeitet werden, erhält. Sollte das dennoch erfolgen wird BestSolution.at EDV Systemhaus GmbH diese Daten als streng vertraulich einstufen. Fehlermeldungen an BestSolution.at EDV Systemhaus GmbH sind so zu erstatten, dass diese nur solche auf natürliche Personen rückführbare Informationen erhalten, die zur Bearbeitung der Fehlermeldung unbedingt notwendig sind.

Grundsätzlich werden Leistungen von BestSolution.at EDV Systemhaus GmbH ohne Einsichtnahme in die Inhalte der auf Datenträger gespeicherten Daten - insbesondere Kommunikationsdaten (E-Mails; Korrespondenzen; Vertragsinhalte; Inhalte von in elektronischer Form abgespeicherten Dokumenten etc) - durchgeführt.

Ist die Erfüllung der von BestSolution.at EDV Systemhaus GmbH geschuldeten vertraglichen Leistung nicht ohne Einsichtnahme in Inhalte der auf Datenträger gespeicherten Daten möglich, so hat sich die Einsichtnahme auf das zur Erfüllung der geschuldeten vertraglichen Leistung auf das absolut Notwendige zu beschränken und ist die Verarbeitung nach den Regelungen dieser AGB AVV durchzuführen. Unabhängig davon unterliegen die zur Kenntnis genommenen Inhalte als vertrauliche Informationen der Geheimhaltung, worauf klarstellend hingewiesen wird.

12.3. Gegenstand
Vom Auftragnehmer durchzuführenden Verarbeitungstätigkeiten, die Art und der Zweck der jeweiligen Datenverarbeitung, die jeweiligen Kategorien betroffener Personen sowie die jeweiligen Arten von personenbezogenen Daten werden in dem oder den jeweils zu Grunde liegenden Vertrag / Verträgen gemäß Punkt 12.1. oder 12.2. oder demgemäß erteilten Aufträgen definiert und dokumentiert.

12.4. Pflichten des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, im Zusammenhang mit den vom Auftragnehmer durchzuführenden Verarbeitungstätigkeiten Daten und Verarbeitungsergebnisse ausschließlich im Rahmen dokumentierter Aufträge des Auftraggebers zu verarbeiten. Erhält der Auftragnehmer einen behördlichen Auftrag, Daten des Auftraggebers herauszugeben, so hat er - sofern gesetzlich zulässig - den Auftraggeber unverzüglich darüber zu informieren und die Behörde an diesen zu verweisen. Desgleichen bedarf eine Verarbeitung der Daten für eigene Zwecke des Auftragnehmers eines schriftlichen Auftrages.
Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber unverzüglich zu informieren, falls er der Ansicht ist, eine Weisung des Auftraggebers verstößt gegen Datenschutzbestimmungen der Union oder der Mitgliedstaaten.
Der Auftragnehmer erklärt im Zusammenhang mit den vom Auftragnehmer durchzuführenden Verarbeitungstätigkeiten rechtsverbindlich, dass

  • er alle mit der Datenverarbeitung beauftragten Personen vor Aufnahme der Tätigkeit zur Vertraulichkeit verpflichtet hat und dass die  so geschaffene Verschwiegenheitsverpflichtung der mit der Datenverarbeitung beauftragten Personen auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit und Ausscheiden beim Auftragnehmer aufrecht bleibt.
  • er alle erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung nach Art 32 DSGVO ergriffen hat.
  • er für seine Auftragsverarbeitungen ein Verarbeitungsverzeichnis nach Art 30 DSGVO errichtet.

Der Auftragnehmer ergreift im Zusammenhang mit den vom Auftragnehmer durchzuführenden Verarbeitungstätigkeiten die technischen und organisatorischen Maßnahmen, damit der Auftraggeber die Rechte der betroffenen Person nach Kapitel III der DSGVO (Information, Auskunft, Berichtigung und Löschung, Datenübertragbarkeit, Widerspruch, sowie automatisierte Entscheidungsfindung im Einzelfall) innerhalb der gesetzlichen Fristen erfüllen kann und überlässt dem Auftraggeber alle dafür notwendigen Informationen. Wird ein entsprechender Antrag an den Auftragnehmer gerichtet und lässt dieser erkennen, dass der Antragsteller ihn irrtümlich für den Auftraggeber der von ihm betriebenen Datenanwendung hält, hat der Auftragnehmer den Antrag unverzüglich an den Auftraggeber weiterzuleiten und dies dem Antragsteller mitzuteilen.

Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber im Zusammenhang mit den vom Auftragnehmer durchzuführenden Verarbeitungstätigkeiten bei der Einhaltung der in den Art 32 bis 36 DSGVO genannten Pflichten (Datensicherheitsmaßnahmen, Meldungen von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an die Aufsichtsbehörde, Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person, Datenschutz-Folgeabschätzung, vorherige Konsultation).
Die Unterstützungsleistungen des Auftragnehmers gemäß diesem Vertragspunkt sind vom Auftraggeber
nach der Preisliste des Auftragnehmers zu bezahlen.

12.5. Kontrollrechte des Auftraggebers
Dem Auftraggeber wird hinsichtlich der Verarbeitung der von ihm an den Auftragnehmer überlassenen Daten das Recht jederzeitiger Einsichtnahme und Kontrolle, sei es auch durch ihn beauftragte Dritte, der Datenverarbeitungseinrichtungen gegen angemessene Vorankündigung eingeräumt.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber jene Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur Kontrolle der Einhaltung der in dieser Vereinbarung genannten Verpflichtungen notwendig sind.
Der Auftragnehmer ist nach Beendigung des jeweiligen Auftrags, spätestens aber mit Beendigung des oder der zu Grunde liegenden Vertrags / Verträge zwischen BestSolution.at EDV Systemhaus GmbH und deren Kunden verpflichtet, alle Verarbeitungsergebnisse und Unterlagen, die personenbezogene Daten enthalten, die dem Auftraggeber zur Auftragsverarbeitung überlassen wurden, dem Auftraggeber in dem Format, in dem er die Daten vom Auftraggeber erhalten hat, zu übergeben oder in dessen Auftrag zu vernichten. Eine weitere Speicherung und Evidenthaltung durch BestSolution.at EDV Systemhaus GmbH ist jedoch insoweit zulässig, als BestSolution.at EDV Systemhaus GmbH diese Daten benötigt, um die ordnungsgemäß Leistungserbringung gegenüber dem Kunden oder gegenüber Dritten nachzuweisen, um gegen BestSolution.at EDV Systemhaus GmbH gerichtete Ansprüche abzuwehren oder eigene Rechtsansprüche geltend zu machen.

12.6. Ort der Durchführung der Datenverarbeitung
Alle Datenverarbeitungstätigkeiten des Auftragnehmers werden ausschließlich innerhalb der EU bzw des EWR durchgeführt.

12.7. Subauftragsverarbeiter
Der Auftragnehmer kann weitere Auftragsverarbeiter („Sub-Auftragsdatenverarbeiter“) hinzuziehen. Der Auftragnehmer schließt die erforderlichen Vereinbarungen im Sinne des Art 28 Abs 4 DSGVO mit dem Sub-Auftragsverarbeiter ab. Dabei ist sicherzustellen, dass der Sub-Auftragsverarbeiter dieselben Verpflichtungen eingeht, die dem Auftragnehmer auf Grund dieser Vereinbarung obliegen. Kommt der SubAuftragsverarbeiter seinen Datenschutzpflichten nicht nach, so sagt der Auftragnehmer zu, den Auftraggeber diesbezüglich völlig schadlos zu halten.
Auf Anfrage stellt der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine aktuelle Liste der jeweils eingesetzten Subauftragsverarbeiter zur Verfügung. Darüber hinaus wird der Auftragnehmer den Auftraggeber immer im Vorhinein über jede beabsichtigte Änderung in Bezug auf die Hinzuziehung oder die Ersetzung von Sub-Auftragsverarbeitern informieren, sodass der Auftraggeber die effektive Möglichkeit hat, gegen derartige Änderungen sachlich begründeten Einspruch (der auch eines sachlichen Grundes bedarf) zu
erheben.

12.8. Kosten für Aufwände
Für zusätzliche Aufwände infolge Erfüllung seiner Pflichten im Zusammenhang mit den vom Auftragnehmer durchzuführenden Verarbeitungstätigkeiten, insbesondere Mitwirkung hinsichtlich Betroffenenrechten und Kontrollen der Datenschutzbehörde sowie für die Erfüllung der Kontrollrechte des Verantwort -
lichen und Mitwirkung bei der Durchführung von Kontrollen des Verantwortlichen kann der Auftragnehmer ein angemessenes Entgelt verrechnen. Dies gilt insbesondere für über Wunsch des Kunden getätigte Hardwareanschaffungen oder Softwareanpassungen und deren Implementierung.

12.9. Haftung für Datenschutzverletzungen
Auftraggeber als Verantwortliche einer Datenanwendung und Auftragnehmer als Auftragsverarbeiter haften im Außenverhältnis nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO für materielle und immaterielle Schäden, die eine Person wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO erleidet.
Im Innenverhältnis richtet sich die Haftung primär nach dem oder den zu Grunde liegenden Vertrag / Verträgen zwischen BestSolution.at EDV Systemhaus GmbH und deren Kunden, auf deren Basis die Datenverarbeitung durch BestSolution.at EDV Systemhaus GmbH erfolgt.
Kann eine Haftungsfrage im Innenverhältnis nicht gelöst werden, so gilt subsidiär folgende Regelung:

Sind sowohl der Verantwortliche als auch der Auftragsverarbeiter für einen Schaden gemäß Art. 82 Abs. 2 DSGVO verantwortlich, haften die Parteien im Innenverhältnis für diesen Schaden entsprechend ihres Anteils an der Verantwortung, der Auftragsverarbeiter jedoch beschränkt auf Fälle von durch ihn zu vertretendem vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten. Nimmt eine dritte Person eine Partei ganz oder überwiegend wegen Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen in Anspruch, so kann diese von der jeweils anderen Partei Freistellung oder Schadloshaltung verlangen, soweit dies dem von ihr zu tragenden Anteil an der Verantwortung entspricht.
Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber als Verantwortlichen gegenüber entsprechend auch für die Einhaltung der Datenschutzpflichten der Sub-Auftragsverarbeiter, die der Auftragnehmer zur Erfüllung seiner Aufgaben einsetzt. Verschulden von Sub Auftragsverarbeitern ist dem Auftragsverarbeiter wie eigenes Verschulden zuzurechnen.
Der Auftragnehmer als Auftragsverarbeiter ist zum Zwecke der Enthaftung gem. Art. 82 Abs. 3 DSGVO
dazu befugt, Details zu Weisungen des Auftraggebers als Verantwortlichen und zur erfolgten Datenverarbeitung offenzulegen. Der Auftraggeber als Verantwortlicher ist dazu verpflichtet, den Auftragnehmer als Auftragsverarbeiter bestmöglich zu unterstützen, damit sich der Auftragsverarbeiter gegenüber dem Dritten nach Art. 82 Abs. 3 DSGVO enthaften kann.


13. Sonstiges
13.1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch der übrige Inhalt dieses Vertrages nicht berührt. Die Vertragspartner werden partnerschaftlich zusammenwirken, um eine Regelung zu finden, die den unwirksamen Bestimmungen möglichst nahe kommt.


14. Schlussbestimmungen
14.1. Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Unternehmern zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht unter Ausschluss des UNKaufrechts, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Als Erfüllungsort und für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz des Auftragnehmers (Innsbruck) als vereinbart. Für den Verkauf an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die vorstehenden Bestimmungen nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht.

14.2. Eigentumsvorbehalt: Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zum Zahlungseingang auf eines unseren Konten sowie allen Forderungen aus der Geschäftsverbindung der Parteien vor, und zwar auch soweit, als es sich um Forderungen aus früheren Lieferungen oder Dienstleistungen handelt.
Die Be- oder Verarbeitung von Vorbehaltsware erfolgt für uns, ohne uns zu verpflichten. Im Falle einer Weiterveräußerung der Ware tritt der Besteller schon jetzt seine Ansprüche an uns ab. Wir sind berechtigt und der Besteller ist auf unser Verlangen verpflichtet, dem Kunden die Abtretung schriftlich anzuzeigen. Gegebenenfalls hat der Besteller auch im Wege des verlängerten Eigentumsvorbehalt uns das Eigentum an den Gegenständen gegenüber seinen Kunden vorzubehalten. Wird die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware gepfändet, hat der Besteller uns sofort und umfassend zu unterrichten und den Dritten auf unsere Rechte aufmerksam zu machen, sowie uns die zu unserer Intervention nötigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die durch unserer Intervention
entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Bestellers.

14.3. Mediationsklausel: Für den Fall von Streitigkeiten aus diesem Vertrag, die nicht einvernehmlich geregelt werden können, vereinbaren die Vertragsparteien einvernehmlich zur außergerichtlichen Beilegung des Konfliktes eingetragene Mediatoren (ZivMediatG) mit dem Schwerpunkt WirtschaftsMediation aus der Liste des Österreichischen Justizministeriums beizuziehen. Sollte über die Auswahl der WirtschaftsMediatoren oder inhaltlich kein Einvernehmen hergestellt werden können, werden frühestens ein Monat ab Scheitern der Verhandlungen rechtliche Schritte eingeleitet. Im Falle einer nicht zustande gekommenen oder abgebrochenen Mediation, gilt in einem allfällig eingeleiteten Gerichtsverfahren österreichisches Recht. Sämtliche aufgrund einer vorherigen Mediation angelaufenen notwendigen Aufwendungen, insbesondere auch jene für eine(n) beigezogene(n) RechtsberaterIn, können vereinbarungsgemäß in einem Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren als „vorprozessuale Kosten“ geltend gemacht werden.